Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand: 01. Januar 2025)
1. Vertragsgrundlagen / Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsbeziehungen zwischen uns als Verkäufer und unseren Kunden („Käufer“) und gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich zukünftiger Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB). Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht abgeschlossen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.4 Vertragsgrundlagen sind ausschließlich:
• der zwischen den Parteien geschlossene Einzelvertrag oder die schriftliche Auftragsbestätigung,
• diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
• ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Handelsgesetzbuchs (HGB).
1.5 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
1.6 Im Falle von Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge:
1. individuelle vertragliche Vereinbarungen,
2. unsere Auftragsbestätigung,
3. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
4. gesetzliche Vorschriften.
1.7 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktrittserklärungen), bedürfen mindestens der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail).
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2.2 Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches Vertragsangebot nach § 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
2.3 Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.2. annehmen, sind an den Käufer übermittelte Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
3. Preise und Zahlungsvereinbarungen
3.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
3.2 Im Rahmen eines Versendungskaufs hat der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung zu tragen. Für den Fall, dass wir nicht die im Einzelfall entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, erheben wir eine Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung) in Höhe von 250 €. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.
3.3 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
3.4 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.5 Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach § 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (siehe Anhang 1). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins nach § 353 HGB unberührt.
3.6 Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist, können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
4. Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß Ziffer 8.6 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.
5. Lieferfrist und Lieferverzug
5.1 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 9 Wochen ab Vertragsschluss.
5.2 Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
5.3 Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.4 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere gesetzlich normierten Rechte, insbesondere im Falle eines Ausschlusses der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
6. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
6.1 Lieferung erfolgt ab Lager; Erfüllungsort ist unser Lager.
6.2 Bei Versendungskauf geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware dem Frachtführer übergeben ist. Bei Werkleistungen (Montage, Installation, Umbau) erfolgt der Gefahrübergang mit Abnahme.
6.3 Abnahme von Werkleistungen: Diese gilt als erfolgt, wenn
• der Käufer die Leistung in Betrieb nimmt, oder
• der Käufer die Leistung nicht innerhalb von 7 Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung unter Angabe wesentlicher Mängel schriftlich rügt.
6.4 Gerät der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere Leistung durch vom Käufer zu vertretende Gründe, können wir Ersatz der entstehenden Kosten (z. B. Lagerkosten, Wartezeiten, Reisekosten) verlangen.
6a. Mitwirkungspflichten des Käufers (Zusatz für Dienstleistungen)
Der Käufer ist verpflichtet:
• rechtzeitig alle notwendigen Informationen, Unterlagen und Genehmigungen bereitzustellen,
• Zugang zu Maschinen, Anlagen und Arbeitsbereichen zu gewähren,
• notwendige Sicherheits- und Arbeitsschutzmaßnahmen am Einsatzort sicherzustellen.
Verzögerungen durch mangelnde Mitwirkung verlängern vereinbarte Fristen und berechtigen uns zum Ersatz entstandener Mehrkosten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
7.2 Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
7.3 Für den Fall eines vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
7.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7.4.c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
a) Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
b) Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß Ziffer 7.4.a zu Sicherungszwecken die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß Ziffer 7.2 aufgeführten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.3 geltend machen, können wir vom Käufer die Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen, sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d) Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
7.5 Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
8. Mängelansprüche des Käufers
8.1 Für gelieferte Waren gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
8.2 Für Werkleistungen (Montage, Installation, Umbau) leisten wir Gewähr für fachgerechte Ausführung entsprechend dem Stand der Technik. Offensichtliche Mängel sind binnen 7 Tagen nach Abnahme schriftlich anzuzeigen.
8.3 Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung liegt bei uns, soweit gesetzlich zulässig.
8.4 Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einer unberechtigten Mängelrüge kann der Käufer zum Ersatz verpflichtet werden.
8.5 Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb von
4 Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt, ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw. Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten" zu.
8.6 Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist, kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.7 Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
8.8 Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten".
8.9 Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind (Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
8.10 Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z. B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren. Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
8.11 Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
8.12 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Absatz 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c Satz 2, 327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.
8.13 Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers (§ 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach Maßgabe von Ziffer 9 und Ziffer 10.
9. Verjährung
9.1 Die Allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
9.2 Die Verjährungsfrist beträgt gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§§ 438 Absatz 1 Nr. 2 BGB) für den Fall, dass es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff). Dies gilt vorbehaltlich der weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 3, §§ 444, 445b BGB)
9.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 10.1 und 10.2.a) sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.4 Für Werkleistungen beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Abnahme, sofern nicht gesetzlich längere Fristen zwingend vorgesehen sind.
10. Sonstige Haftung
10.1 Wir haften – unabhängig vom Rechtsgrund – ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
10.2 Für Schäden haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
10.3 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle oder sonstige mittelbare bzw. Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
10.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– bei Übernahme einer Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit oder
– bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.5 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1 Für diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
11.2 Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in Ingelheim ausschließlicher, und auch internationaler Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.
11.3 Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
12. Vertraulichkeit und Datenschutz
12.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden nicht öffentlichen Informationen des jeweils anderen vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszwecks zu verwenden.
12.2 Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich
a) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden,
b) dem Empfänger vor Erhalt bereits bekannt waren oder
c) rechtmäßig von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden.
12.3 Der Käufer verpflichtet sich, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO sowie des BDSG einzuhalten, sofern er personenbezogene Daten erhält. Wir verarbeiten personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen hierzu ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung auf unserer Website.
13. Geistiges Eigentum
13.1 Sämtliche Rechte an von uns erstellten Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, technischen Unterlagen, Mustern, Werkzeugen, Software und sonstigen Ergebnissen verbleiben ausschließlich bei uns.
13.2 Der Käufer erhält hieran kein Eigentum oder Nutzungsrechte, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
13.3 Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung dürfen diese Unterlagen und Materialien Dritten nicht zugänglich gemacht oder für andere als die vereinbarten Zwecke genutzt werden.
14. Höhere Gewalt
14.1 Wir haften nicht für die Nicht- oder verspätete Erfüllung unserer Verpflichtungen, soweit diese auf Ereignissen beruhen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen („höhere Gewalt“). Dazu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Aussperrung, Pandemien, behördliche Anordnungen, Energie- und Rohstoffmangel, Transportstörungen oder Betriebsstörungen beim Verkäufer oder dessen Zulieferern.
14.2 Im Fall höherer Gewalt verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
14.3 Wenn das Leistungshindernis länger als drei Monate andauert, sind beide Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
14a. Höhere Gewalt und unvorhergesehene betriebliche Gründe
14a.1 Wir sind berechtigt, einen Auftrag ganz oder teilweise abzusagen oder den Liefer- bzw. Leistungstermin zu verschieben, soweit unvorhergesehene betriebliche Gründe, hohe Krankheitsfälle, technische Störungen oder andere von uns nicht zu vertretende Umstände vorliegen, die die Erfüllung des Auftrags erheblich beeinträchtigen.
14a.2 Wir informieren den Käufer in diesem Fall unverzüglich über die Absage oder die Verschiebung und teilen, soweit möglich, einen neuen Liefer- oder Leistungstermin mit.
14a.3 Bereits erbrachte Gegenleistungen des Käufers (z. B. Anzahlungen) werden unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
14a.4 Diese Regelung gilt ergänzend zu §14 „Höhere Gewalt“ und berührt nicht unsere übrigen Rechte, insbesondere den Rücktritt nach §§ 321, 323 BGB.
15. Exportkontrolle und Compliance
15.1 Der Käufer verpflichtet sich, alle anwendbaren Exportkontroll-, Sanktions- und Zollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und anderer betroffener Länder einzuhalten.
15.2 Für den Fall, dass eine Lieferung aufgrund solcher Bestimmungen nicht erfolgen darf, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
15.3 Der Käufer wird keine Produkte oder technischen Informationen direkt oder indirekt in Länder oder an Personen exportieren, die einem Embargo unterliegen oder auf Sanktionslisten stehen.
16. Salvatorische Klausel / Form
16.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
16.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
17. Verbraucherhinweis
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von Vertragsabschlüssen ausgeschlossen.
18. Rangfolge / Schlussbestimmungen
18.1 Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben vorrangige Individualvereinbarungen zwischen den Vertragsparteien.
18.2 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
18.3 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.